RS0104188 – OGH Rechtssatz
RS0104188 – OGH Rechtssatz
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Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.