JudikaturJustizRS0104094

RS0104094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

Ersatz für Verdienstentgang und Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen ist in der Regel durch eine Rente zu leisten. Nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen und nicht schon deswegen, weil es der Kläger fordert, ohne dass der Beklagte zustimmt.

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