JudikaturJustizRS0103686

RS0103686 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1956

Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat.

Veröff: VersR 1956,121

Entscheidung
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