JudikaturJustizRS0103512

RS0103512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1996

Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des § 1419 ABGB auf den Bankkunden über.