JudikaturJustizRS0103064

RS0103064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1996

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. In Kündigungsstreitigkeiten erübrigt sich zwar auch im Rekursverfahren im Hinblick auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen.