Spruch Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ 18 und 20 je KG 72.142 M*****. Im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz hat der Landeshauptmann für Kärnten mit Bescheid *****, gemäß den §§ 17 bis 20 BStG 1971 iVm den Bestimmungen des Eisenb…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wendet, jedenfalls unzulässig; im übrigen ist sie zwar zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Ger…