§ 17 Enteignung
§ 17 Enteignung — BStG 1971
§ 17 Enteignung — BStG 1971
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
Inkrafttretungsdatum
17. November 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256502
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Eine Enteignung zum Zweck der Errichtung von Photovoltaikanlagen ist unzulässig.