JudikaturJustizRS0102874

RS0102874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2018

Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit § 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28 Abs 6 SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.

Entscheidungen
12