RS0102769 – OGH Rechtssatz
RS0102769 – OGH Rechtssatz
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Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. § 110 Abs 1 Z 3 JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.