RS0102172 – OGH Rechtssatz
RS0102172 – OGH Rechtssatz
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Die Pflicht des Werkunternehmers zur Verwahrung des vom Besteller gelieferten Stoffes beziehungsweise des Werkes bis zur Abholung steht einer Zurückbehaltung wegen der Forderung aus dem Werkvertrag nicht entgegen, weil wegen offenbar zu erwerbender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung besteht. Für die Frage der Rückgabeerwartung kommt es auf die Verhältnisse bei Hingabe der Sache an.