JudikaturJustizRS0102064

RS0102064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2010

Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen.

Entscheidungen
6