RS0101991 – OGH Rechtssatz
RS0101991 – OGH Rechtssatz
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Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach § 273 ZPO zu beurteilen. Hier: Der Arbeitnehmer verschwieg, dass er die für orthodoxe Juden offenbar verbindliche 30-Tage-Trauerregel einhalten und am Grab seines Vaters rechtzeitig den Trauer-Kaddish sprechen wollte - seine Ansprüche wurden auf Null reduziert.