JudikaturJustizRS0101665

RS0101665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Auch das Verhalten bei Beendigung von Bestandverhältnissen hat sich an den Anforderungen von Treu und Glauben zu orientieren. Hat der Bestandnehmer den Bestandgeber zunächst veranlaßt, von der beabsichtigten Einbringung der Räumungsklage abzusehen, weil er ohnehin gewillt war, einen für ihn günstigen Räumungsvergleich abzuschließen, um sich sodann auf eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältnisses zu berufen, so widersprach dieses Verhalten in krasser Weise den geforderten Loyalitätsgrundsätzen, so daß es von Gerichten nicht honoriert werden darf.

Entscheidungen
4