RS0101664 – OGH Rechtssatz
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§ 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen). Es begründet daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, wenn der beigezogene Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie nicht während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend ist.