JudikaturJustiz12Os48/95

12Os48/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl F***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 1995, GZ 12 f Vr 7123/94-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I. des Urteilsspruchs), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (III.) und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und an anderen Orten

I. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 in zahlreichen Angriffen mit seiner am 8.Oktober 1962 geborenen Tochter Heidelinde F*****, somit mit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;

II. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar

1. in der Zeit von 1974 bis Mitte 1976 in zahlreichen Angriffen seine am 8.Oktober 1962 geborene Tochter Heidelinde F***** durch gegenseitigen Hand- und Mundverkehr,

2. im Winter 1987/1988 seinen am 29.April 1983 geborenen Enkel Marco-Ernesto F*****, indem er den Knaben veranlaßte, an ihm einen Mund- und Handverkehr durchzuführen,

3. im Sommer 1990 seine am 10.Dezember 1985 geborene Enkelin Jennifer S*****, indem er ihr sein erregtes Glied darbot und es duldete, daß das Kind daran spielte,

4. im Frühjahr 1994 seine am 19.August 1990 geborene Enkelin Elisa F*****, indem er dem Kind sein erregtes Glied darbot und es duldete, daß es daran spielte sowie durch Abgreifen des Geschlechtsteiles des Kindes;

III. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 dadurch, daß er seine Tochter Heidelinde F***** wiederholt dazu überredete, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt und

IV. durch die zu I. und II. beschriebenen Handlungen

1. sein unmündiges Kind Heidelinde F***** und

2. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seinen seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen, zu II.2. bis 4. bezeichneten Enkelkindern diese

zur Unzucht mißbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen.

Der Angeklagte wurde hiefür nach §§ 206 Abs 1, 28 Abs 1 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Seiner dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behauptete Verstoß gegen § 430 Abs 4 StPO liegt nicht vor. Nach der (hier) anzuwendenden Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO darf nämlich die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB unter anderem bei sonstiger Nichtigkeit nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs 2 Z 2 StPO) angeordnet werden. Die Beiziehung ist aber - der Beschwerdeargumentation zuwider - nicht als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen. Vielmehr soll dem Angeklagten und dem Verteidiger nur die Möglichkeit geboten werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (EvBl 1982/151). Daß fallbezogen die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen vom Vorsitzenden vor Schluß des Beweisverfahrens entlassen wurden, verwirklicht somit keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensfehler.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung hat demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.