RS0100142 – OGH Rechtssatz
RS0100142 – OGH Rechtssatz
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Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über eine mit ihr verbundene Berufung sind die Akten, da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre - in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.