JudikaturJustizRS0100142

RS0100142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über eine mit ihr verbundene Berufung sind die Akten, da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre - in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.

Entscheidungen
24