JudikaturJustiz13Os41/13y

13Os41/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Johann R***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs und Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 2013, GZ 122 Hv 65/10p 67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2011, GZ 122 Hv 65/10p 40, mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor Inkrafttreten der FinStrG Novelle 2010 BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.

Mit Urteil vom 19. Jänner 2012, GZ 13 Os 85/11s 5, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, hob das angefochtene Urteil jedoch aus deren Anlass gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO in den Aussprüchen über den Verfall, die Wertersatzstrafe und die zu Letzterer bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

In der Folge ergingen mit dem nunmehr angefochtenen Urteil in Ansehung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2011, GZ 122 Hv 65/10p 40, neuerlich die Aussprüche über den Verfall gemäß §§ 17 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 (aF) iVm 35 Abs 4 FinStrG und die Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG sowie die anstelle der Wertersatzstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde missachtet die bereits im ersten Rechtsgang eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs und erweist sich damit als unzulässig (§ 293 Abs 4 StPO):

Die teilweise Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang hatte nur die erwähnten Sanktionsaussprüche erfasst.

Auf den die Schuldfrage betreffenden Antrag (Z 4) des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Thomas T***** zum Beweis dafür, dass dieser „alle Papiere von den chinesischen Auftraggebern in Ungarn übernommen hat und die Rechnungen zur Verzollung in Wien vorgelegt worden sind, ohne dass der Angeklagte Einfluss hätte darauf nehmen können und ohne dass diese Papiere in seine Hände gelangt sind, er sohin die ihm angelastete Tat nicht begangen haben kann“ (ON 60 AS 11), kann demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpfen in unzulässiger Weise den rechtskräftigen Schuldspruch, indem sie sich gegen die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation wenden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0100142).

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a StPO.