JudikaturJustizRS0099963

RS0099963 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2021

Für den Privatbeteiligten beginnt die Frist zur Anmeldung der Berufung in jedem Fall, also auch dann, wenn er bei der Verkündung abwesend oder gar zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden war, ab der Verkündung des Urteils zu laufen (Ablehnung der seinerzeit in JME Z 1480.000/ 4-II 1/80, JABl,8, vertretenen Ansicht).

Entscheidungen
6