RS0099654 – OGH Rechtssatz
RS0099654 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Zur Antragstellung, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und nach Art 89 Abs 2 B-VG vorzugehen, ist der Angeklagte nach dem Gesetz nicht legitimiert.