JudikaturJustizRS0099391

RS0099391 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. Der Einwand der abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts in einer anderen Entscheidung kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden.

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