JudikaturJustiz12Os15/19a

12Os15/19a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Tamara G***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. Dezember 2018, GZ 7 Hv 48/17a 53, und über deren Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Tamara G***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat sie

I./ gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert am Vermögen schädigten, verleitet, indem sie

A./ unter Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe von Bargeldbeträgen überredete, und zwar

1./ Kerstin L***** in den Zeiträumen 25. bis 31. Oktober 2013, August bis Oktober 2014 und 2. bis 30. März 2016 in F*****, R***** und an „anderen noch festzustellenden Orten“ im österreichischen Bundesgebiet von insgesamt 7.700 Euro in mehrfachen Übergaben;

2./ Franz P***** im Zeitraum 24. Dezember 2016 bis 31. März 2017 in F***** von insgesamt 4.000 Euro in mehrfachen Übergaben;

3./ in H***** Mario K*****, und zwar

a./ am 27. November 2015 von 9.500 Euro;

b./ in der Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 von insgesamt 24.080 Euro in einer Vielzahl von Übergaben;

B./ im Zeitraum 2. bis 30. März 2016 an einem nicht mehr feststellbaren Ort im österreichischen Bundesgebiet Kerstin L***** unter Vorspiegelung, das Geld werde für ihre finanziellen Angelegenheiten verwendet, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 5.000 Euro überredete;

C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Christoph Ki***** als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum 11. April bis 2. Mai 2017 in L***** Mitarbeiter des T***** unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Vermietung eines Hotelzimmers überredete, wodurch die T***** GmbH Co KG in einem Betrag von 3.932,36 Euro geschädigt wurde;

D./ im März 2016 in H***** Mario K***** unter Vorspiegelung, das Fahrzeug für ihn zu verkaufen, zur Übergabe seines Pkw der Marke Citroen C3 im Wert von 2.600 Euro überredete;

E./ am 26. März 2016 in H***** Mario K***** unter Vorspiegelung, ein Fahrzeug kurzfristig nur leihweise zu benötigen, zur Übergabe eines Pkw der Marke VW Golf im Wert von 1.300 Euro überredete, obwohl sie den Pkw am selben Tag an Hedi T***** verkaufte;

F./ am 26. März 2016 in F***** Hedi T***** unter Vorspiegelung, ihm Eigentum verschaffen zu können, den Pkw der Marke VW Golf des Mario K***** um 1.400 Euro verkaufte;

G./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Christoph Ki***** als Mittäter (§ 12 StGB) am 4. Juli 2016 in G***** Franz S***** unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Vermietung eines Hotelzimmers überredete, wodurch Franz S***** in einem Betrag von 600,82 Euro geschädigt wurde;

II./ am 29. April 2016 an einem nicht mehr festzustellenden Ort im österreichischen Bundesgebiet sich ein Gut, das ihr anvertraut worden war, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem sie einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1.000 Euro aus dem von Daniel H***** zwecks Baranzahlung für einen Pkw-Kauf übergebenen Kuvert entnahm und für sich behielt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Freispruch des abgesondert verfolgten Christoph Ki***** (vgl ON 40 S 4 f) und der Verurteilung der Rechtsmittelwerberin liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen in sich widersprüchlich ist, nicht aber dann, wenn solche Widersprüche zwischen verschiedenen Urteilen bestehen (RIS Justiz RS0099391 [T5]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 441). Insoweit das Erstgericht bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten mit Christoph Ki***** annahm (I./C./ und I./G./), erfolgte im Übrigen ein Schuldspruch des Genannten (vgl ON 40 S 2).

Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen unsubstantiierten weiteren Behauptung von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit wird der Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0099563).

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider verstößt es nicht gegen logische Prinzipien, dass das Erstgericht der Aussage der Kerstin L***** zwar im Umfang des sie betreffenden Schuldspruchs Glaubwürdigkeit attestiert hat (US 18 bis 20), auch wenn es in Ansehung des Freispruchsfaktums II./ ihren Angaben, insbesondere nicht bei Rechtsanwalt Dr. Norbert St***** gewesen zu sein, nicht zu folgen vermochte (US 36 f; RIS Justiz RS0098372). Im Übrigen stützten die Tatrichter die Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf die Schuldspruchfakten I./A./1./ und I./B./ überdies auf weitere Beweisergebnisse (US 18 ff).

Der Einwand (Z 5 zweiter Fall), die Angeklagte habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht vorgetäuscht, vielmehr hätten die Zeugen deren finanzielle Situation gekannt, bezeichnet in diesem Zusammenhang übergangene Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht deutlich und bestimmt (RIS-Justiz RS0118316 [T5]).

Auch die gleich argumentierende Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial und entzieht sich damit ebenso einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0119310 [T5]). Zu dem auch unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand, infolge des Freispruchs von Christoph Ki***** wäre auch Tamara G***** freizusprechen gewesen, wird auf die Ausführungen zu dem auch in diese Richtung weisenden Vorbringen der Mängelrüge verwiesen.

Soweit die Rechts und Subsumtionsrüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a und 10) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (die sich im Übrigen auf US 7 ff sowie US 18 finden) und zur Gewerbsmäßigkeit (vgl US 17 iVm US 38) reklamiert, ohne darzulegen, welcher weiterer Konstatierungen es bedurft hätte, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0099620). Gleiches gilt für die pauschale Kritik (Z 9 lit a), die getroffenen Feststellungen würden die Schuldsprüche nicht tragen und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
3