JudikaturJustiz14Os100/23x

14Os100/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 2023, GZ 41 Hv 69/21x 341a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 93/22s) – soweit hier relevant – des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. Juni 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * C* (§ 12 erster Fall StGB) * M* eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verätzung des linken Auges, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, absichtlich zugefügt, indem C* das Opfer festhielt und diesem das linke Auge aufdrückte und K* Salzsäure in dieses tropfte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum Schuldspruch und zur Begehung in verabredeter Verbindung mit C* (vgl § 39a Abs 1 Z 5 StGB) insbesondere auf die für glaubhaft befundenen Angaben des Tatopfers im Zusammenhalt mit den Depositionen des Zeugen * Ka*, auf Grund derer es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und die diesen entlastende Aussage der Zeugin C* für widerlegt hielt (US 11 f). Dass diese Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen, vermag die offenbar unzureichende Begründung einwendende Mängelrüge nicht darzulegen (RIS Justiz RS0118317).

[5] Die Angaben der Zeugin C* haben die Tatrichter demnach ebenso erörtert wie den Umstand, dass diese im gegen sie geführten Strafverfahren von diesem Vorwurf (rechtskräftig [vgl zur gekürzten Urteilsausfertigung ON 126 in ON 299]) freigesprochen wurde (US 12). Zu einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Aussage in den Entscheidungsgründen war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS Justiz RS0106642). Welche Ergebnisse aus letzterem Verfahren übergangen worden seien, legt die weitere Rüge nicht konkret dar (s aber RIS Justiz RS0118316 [T5]; vgl im Übrigen Ratz , WK StPO § 281 Rz 430).

[6] Die Feststellung, dass bei der Tathandlung Salzsäure verwendet wurde (US 8), betrifft keine entscheidende Tatsache und somit keinen Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS Justiz RS0117499).

[7] Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Bekämpfung der dazu getroffenen Feststellungen (US 8) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[8] Überlegungen zur „Verletzungsplausibilität mit Putzmittel“ und dazu, ob „die Zufügung einer schweren Verletzung möglich gewesen wäre“, gehen mit Blick auf die Feststellungen zum Eintritt des Erfolgs in Form einer Verätzung des linken Auges, mithin einer „an sich schwere[n] Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit“ (US 8 iVm US 11 [mit Verweis auf die Unterlagen des Krankenhauses]) von vornherein ins Leere.

[9] Weshalb zum „Grad der Verletzungen“, dem „Therapieverlauf“ oder zur „Dauer der Gesundheitsschädigung“ weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären, legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS Justiz RS0095939).

[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) bekämpft die Anwendung der Strafrahmenbestimmung des § 39a Abs 1 Z 5 StGB (US 15) mit Verweis auf den (wie oben erwähnt) im Verfahren gegen C* ergangenen Freispruch. Der Einwand, die Feststellung zur Begehung in verabredeter Verabredung mit C* (US 8) verstoße gegen eine „Bindungswirkung“ jenes Urteils, trifft indes nicht zu (vgl RIS Justiz RS0099391; Schmoller , WK StPO § 15 Rz 13).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[12] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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