JudikaturJustizRS0099248

RS0099248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1996

Die durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten bewirkte Verletzung des § 1 Abs 1 DSG ist in subjektiver Hinsicht dem Tatbestand des § 302 StGB nur dann zu unterstellen, wenn der Täter bei der wissentlich mißbräuchlichen Datenweitergabe es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen zu verletzen. Handelte er insoweit jedoch nur mit Gefährdungsvorsatz, kommt lediglich § 310 StGB in Betracht.