JudikaturJustizRS0097879

RS0097879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1993

Einspruchsentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO sind - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen. Floskelhafte Leerformel, die nur den Gesetzestext wiedergeben, aber auf das konkrete Einspruchsvorbringen überhaupt nicht eingehen, werden der Vorschrift des § 215 Abs 1 StPO nicht gerecht.