JudikaturJustizRS0097531

RS0097531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.

Entscheidungen
27