JudikaturJustizRS0097518

RS0097518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1986

Die "informative" Befragung des damals der Tat noch nicht verdächtigten Angeklagten und die Durchführung eines Augenscheines unter Zuziehung nur eines Gerichtszeugen stellt - auch wenn es sich bei letzterem um einen an der Aufklärung des gegenständlichen, dem Gericht bedenklichen erscheinenden Todesfalles mitwirkenden Gendarmeriebeamten handelte - keinen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt im Sinne der Z 3 des § 345 Abs 1 StPO dar.