Spruch Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 3. Juli 1978, GZ. U 431/78-3, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft. Diese Strafverfügung und alle darauf beruhenden Beschlüsse sowie Verfügungen werden aufgehob…
Text Gründe: I./ Aus den Akten U 382/78 und U 431/78 des Bezirksgerichtes Imst ergibt sich folgender Sachverhalt: 1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 7. Juni 1978, GZ U 382/78-3, wurde der am 20. Juli 1957 geborene Hilfsarbeiter Erwin A auf Grund des Bes…
Rechtliche Beurteilung II./ Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 3. Juli 1978, GZ. U 431/78-3, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil sie gegen den - sich aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der Strafprozeßordnung ergebenden - Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft ('ne bis in idem') verstö…