JudikaturJustizRS0097299

RS0097299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2003

Ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekannt gegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung ist durchaus zulässig und wirksam.

Entscheidungen
3