JudikaturJustizRS0097284

RS0097284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1987

Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO Folge, so überläßt er die Entscheidung über die hinsichtlich eines Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegende Berufung dem hiefür zuständigen OLG.

Entscheidungen
31