JudikaturJustiz13Os178/85

13Os178/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef Ö*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 15, 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 15.April 1985, GZ 16 Vr 30/85-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der beschäftigungslose Josef Ö*** wurde, folgend seinem überwiegend abgelegten Geständnis (S. 755 II. Bd.) unter anderem des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB. schuldig erkannt: Er hat am 26.Dezember 1984 in Marchtrenk am Bürogebäude des Josef B*** eine Feuersbrunst verursacht, indem er eine brennende Kerze in einen Bürokasten auf Papier stellte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten rügt den urteilsmäßig festgestellten Vorsatz als mangelhaft begründet (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) und erblickt einen Rechtsirrtum in der Ablehnung der Subsumtion unter § 170 Abs 1 StGB. (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge sind im Beweisverfahren hinreichende Anhaltspunkte für den von den Tatrichtern angenommenen bedingten Vorsatz hervorgekommen. Hat doch der Angeklagte vor der oberösterreichischen Sicherheitsdirektion zugegeben, es sei ihm bewußt gewesen, daß höchstwahrscheinlich durch die Kerze ein Brand entstehen wird, daß ihm dies gleichgültig war, daß er zwar nicht "hundertprozentig" mit einem Brand rechnete, daß es ihm aber recht war, wenn es zu brennen begänne (S. 191 I. Bd.). Das Schöffengericht nahm inhaltlich seiner Beweiswürdigung auf diese Einlassung Bezug und erklärte die später abschwächende Verantwortung des Angeklagten, daß er erst nach Verlassen des Tatorts mit der Möglichkeit eines Brandes gerechnet habe, als unglaubhaft (S. 785 f. II. Bd.). Zu dieser Wertung waren die Tatrichter auf Grund der ihnen zustehenden Beurteilung der Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel berechtigt, ein formeller Begründungsmangel (Z. 5) haftet diesen Urteilsausführungen nicht an.

Die Rechtsrüge (Z. 10) unterzieht nicht die festgestellten Tatbestandsmerkmale einer kritischen Würdigung, sondern ersetzt die konstatierte Schuldform des Vorsatzes durch jene der Fahrlässigkeit; sie entbehrt damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Der Angeklagte hat auch Berufung erhoben, jedoch bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte (§§ 283, 493 StPO.) genannt und die Berufung nicht zur Ausführung gebracht; sie war deshalb gemäß § 296 Abs 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit verbleibt für die Erledigung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz gemäß §§ 15, 280, 294 StPO. zuständig. Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen der Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem Obersten Gerichtshof übertragen (§ 296 Abs 1 StPO.).

Diese spezielle Zuständigkeitsregelung wird für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, nicht wirksam, weil über dieses Rechtsmittel nur nach einem ausschließlich darüber anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung gesondert entschieden werden könnte. Daraus folgt, daß für die Erledigung dieses Rechtsmittels das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (13 Os 163/81, 13 Os 170/85).