RS0097131 – OGH Rechtssatz
RS0097131 – OGH Rechtssatz
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Ein Beschluß im Verlassenschaftsverfahren, womit im Rahmen der Einantwortung die Österreichische Postsparkasse angewiesen wird, das Konto des Erblassers zu realisieren und über das Realisat in bestimmter Weise zu verfügen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Es ist Sache der Erben, ihr Eigentum an den Nachlaßgegenständen im Rechtsweg geltend zu machen.