Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)
§ 315 Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
(1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.
(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.
(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.
(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen ().
(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.
§ 315 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 315 Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
…§ 315. (1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten…
§ 307 Erlagsbericht, Verwahrauftrag
…§ 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben. (2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu…
§ 332 Einlaufstelle
…bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Bedienstete der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Bediensteten des inneren Dienstes. (3) Je zwei Bedienstete…
§ 334 Hinterlegungsmassebuch
…der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Bediensteten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit „1…
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