JudikaturJustizRS0097073

RS0097073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2019

Tod des Angeklagten im Rechtsmittelstadium: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil kann nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen. Der OGH bricht das Rechtsmittelverfahren ab und stellt die Akten dem Erstgericht zur Beendigung des Strafverfahrens zurück.

Entscheidungen
19