JudikaturJustizRS0096929

RS0096929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2014

Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch erkennbar zu dem Zwecke erfolgt, die Ausfertigung des angefochtenen Urteiles der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

Entscheidungen
9