JudikaturJustizRS0096888

RS0096888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2014

Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen.

Entscheidungen
11