JudikaturJustizRS0096461

RS0096461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1973

Die Verletzung der sich aus den §§ 3, 34 Abs 3, 206, 232 Abs 2 und 254 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist ebensowenig ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht wie die Nichtbeachtung der im § 3 StPO allen im Strafverfahren tätigen Behörden auferlegten Belehrungspflicht.