BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19753. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)§ 206

§ 206Rechte und Interessen der Opfer

In Kraft seit 28. Dezember 2019
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