RS0096422 – OGH Rechtssatz
RS0096422 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet das Gericht von Amts wegen, dh von sich aus und ohne Anträge der Parteien abwarten zu müssen, alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. Es gibt daher weder eine Beweislast im formellen Sinn noch eine gesetzliche Pflicht des öffentlichen Anklägers, für beweisbedürftige Tatsachen seinerseits den Beweis anzutreten.