JudikaturJustizRS0096367

RS0096367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1998

Nach der Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren kann der Einzelrichter den vom Gericht noch nicht vornommenen Beschuldigten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vernehmen, allenfalls auch im Rechtshilfeweg vernehmen lassen. Das Rechtshilfegericht hat nur die Zulässigkeit der beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, nicht aber zu beurteilen, ob diese Handlungen den für das ersuchte Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften entsprechen.

Entscheidungen
2