JudikaturJustizRS0096227

RS0096227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2003

Nach den Bestimmungen des XVII Hauptstückes der Strafprozeßordnung ist dem Vorsitzenden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ratskammer zuständig ist (§§ 225, 226, 227 StPO), alle Entscheidungsgewalt im Zwischenverfahren übertragen. Für Entscheidungen eines nach § 13 Abs 3 StPO zusammengesetzten Drei-Richter-Senat ist vor Beginn der Hauptverhandlung kein Raum.

Entscheidungen
5