JudikaturJustizRS0096111

RS0096111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1966

Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zuspruches an einen Privatbeteiligten im angefochtenen Urteil muß in einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO jedenfalls dann unterbleiben, wenn die Aufhebung einem Mitverurteilten zum Nachteil gereichen könnte.