JudikaturJustizRS0095920

RS0095920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1994

Auch behördeninterne Aufzeichnungen sind dann, wenn sie überhaupt dem "Urkunden"-Begriff (§ 74 Z 7 StGB) entsprechen und vom Beamten in behördlicher Funktion - also nicht etwa bloß als Parteieingabe in eigener Sache - angefertigt werden, mit jener erhöhten Bestandsgarantie (Beweisgarantie) Garantie ausgestattet, die für den erhöhten strafrechtlichen Schutz öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 227, 228 und 311 StGB maßgebend ist (so schon SSt 50/42 und - entgegen Kienapfel im WK, RdZ 28, 29, 31 zu § 224 auch - EvBl 1981/116).

Entscheidungen
3