JudikaturJustiz15Os74/19z

15Os74/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2019, GZ 38 Hv 26/19v 17, sowie über den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. November 2018 in F***** die schlafende und in der Folge aus dem Schlaf erwachende Manuela T*****, also eine Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands durch Vornahme einer geschlechtlichen Handlung missbraucht, indem er ihre Hand erfasste und auf seinen erigierten Penis legte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0098671).

Indem der Beschwerdeführer auf die festgestellte Äußerung „du willst es doch auch“ Bezug nimmt und ausführt, daraus könne „denkunmöglich“ auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, vielmehr wäre davon auszugehen, dass er nicht wusste, dass das Opfer schlief, die Schlafende anzusprechen, wäre „gänzlich lebensfremd“, übt er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässige Beweiswürdigungskritik.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen nahm der Angeklagte die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis (US 6). Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), dabei handle es sich bloß um eine flüchtige sexualbezogene Berührung, welche nicht dem Tatbestandsmerkmal einer geschlechtlichen Handlung entspreche, entbehrt einer methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS Justiz RS0116565; vgl im Übrigen RS0095733, RS0095739, RS0096677).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.