JudikaturJustizRS0095345

RS0095345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1986

"Zuführen" bedeutet in den §§ 213, 214 StGB und 512 lit b StG die Herbeiführung einer persönlichen Annäherung zwischen den Partnern (dem Schutzobjekt und dem Dritten) zur Ausübung der Unzucht, wobei nur Vermittlerdienste völlig untergeordneter Art (zB Zustellen eines Liebesbriefes), oder eine ebensolche Gewährung bzw Schaffung der Gelegenheit zur Unzucht (zB bloße Überlassung eines Absteigequartiers) ausgenommen bleiben.

Entscheidungen
7