JudikaturJustizRS0095329

RS0095329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1988

§ 215 StGB pönalisiert das Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht schlechthin, wogegen § 214 (gleichwie zum Teil auch § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, also das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier individuell bestimmter Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten erfaßt.

Entscheidungen
4