JudikaturJustizRS0094723

RS0094723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2022

1.) Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts.

2.) Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht.

3.) Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen.

Entscheidungen
13