JudikaturJustizRS0094161

RS0094161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2018

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein.

Entscheidungen
8