JudikaturJustizRS0093155

RS0093155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2012

Gröblichkeit im Sinne dieser Gesetzestelle liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also sein pflichtwidriges Verhalten in einem auffallenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Aufwendung unter den konkreten Tatumständen allgemein erwartet wird.

Entscheidungen
8