JudikaturJustizRS0093082

RS0093082 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig.

Entscheidungen
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