JudikaturJustizRS0092525

RS0092525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1990

Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach § 53 StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 31 StGB bei der Aburteilung der neu hervorgekommenen Tat - auch nach § 55 StGB nicht in Betracht; eine Beschlußfassung nach § 494 a StPO ist daher schon prozessual unaktuell (im Fall einer Antragstellung: Zuständigkeit nach § 495 Abs 1 StPO).